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Rechtsanwälte und Steuerberater Horn & Kollegen in Neckarsulm

Wir sind ein erfahrenes Team von Spezialisten, Rechtsanwälte und Steuerberater, in Neckarsulm Kreis Heilbronn mit vielfältigen Kompetenzen, insbesondere im Handelsrecht. 

Wir beraten Sie bei Ihrem Anliegen im Handelsrecht kompetent und lösungsorientiert und verfolgen Ihre Interessen konsequent und entschlossen.

Daher ist einer unserer Schwerpunkte - neben dem Steuerrecht und Gesellschaftsrecht, dem internationalem Recht, dem Markenrecht und Urheberrecht und dem allgemeinen Zivilrecht – das Handelsrecht. 

Wir sorgen dafür, dass die Rechte unserer Mandanten best möglichst gewahrt werden. Hierfür bringen wir unsere Erfahrung und unser ganzes Verhandlungsgeschick mit ein, um Lösungen zu finden, die praktikabel, schnell und kostengünstig sind.

Wir zeigen Ihnen dabei nicht nur Lösungsmöglichkeiten auf, sondern helfen Ihnen auch diese umzusetzen.

Aktuelle News:

Grundstückvermietung an Filialbetrieb gewerbesteuerpflichtig - März 2009

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19. März 2009 IV R 78/06 entschieden, dass Eheleute, die Anteile an einer GmbH halten und an diese ein einzelnes Grundstück (Geschäftslokal) vermieten, auch dann gewerbliche Einkünfte erzielen, wenn der Filialbetrieb der GmbH (Einzelhandelsunternehmen) im Übrigen auf 9 Fremdgrundstücken ausgeübt wird. Die Eheleute hatten hiergegen geltend gemacht, dass auf die von ihnen vermieteten Filialräume weniger als 10% der gesamten Nutzfläche der GmbH entfalle und ein solcher geringer Flächenanteil nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH nicht dazu führen könne, die grundsätzlich privaten Vermietungseinkünfte in gewerbesteuerpflichtige Erträge umzuqualifizieren.Dem konnte sich der BFH nicht anschließen. Nach den Grundsätzen der sog. Betriebsaufspaltung wird ein gewerbliches Vermietungsunternehmen (sog. Besitzunternehmen) begründet, wenn der Vermieter die das Grundstück nutzende GmbH (sog. Betriebsgesellschaft) beherrscht und der überlassene Grundbesitz für den Betrieb der GmbH von wesentlicher Bedeutung ist. Letzteres Merkmal sei zwar, so der BFH, in der Vergangenheit einer strengeren Prüfung unterzogen worden. Nach zwischenzeitlich ständiger Rechtsprechung reiche es jedoch aus, dass das Gesellschafter-Grundstück für den Betrieb der GmbH nicht nur von untergeordneter Bedeutung sei. Hiernach könne, abweichend von der früheren Sicht des BFH, auch im Streitfall nicht auf die bloßen Nutzflächenverhältnisse der Filialen abgestellt werden. Vielmehr spreche für die Wesentlichkeit des Gesellschaftergrundstücks, dass es funktional in das unternehmerische Konzept der GmbH (Filialunternehmen) eingebunden und auch die hierauf betriebene Filiale, gleich den anderen Standorten, mit der Erwartung verbunden gewesen sei, einen möglichst großen Kundenkreis zu gewinnen. Hinzu komme, dass die nunmehr vertretene Sicht, insbesondere bei sich ändernden Nutzflächenverhältnissen oder bei einer expansiven Geschäftstätigkeit des Betriebsunternehmens, einen nur schwer kalkulierbaren Wechsel von gewerblichen zu privaten Vermietungserträgen vermeide und damit der steuerpflichtigen Aufdeckung der stillen Reserven des Gewerbetriebs (Besitzunternehmen) im Rahmen einer Betriebsaufgabe begegne.Ob das einzelne Gesellschaftergrundstück auch bei einer besonders großen Zahl von Filialstandorten als wesentliche Betriebsgrundlage einzustufen ist, hat der BFH nicht erörtert. Die Praxis wird hieraus entnehmen können, dass die Rechtsprechung, nicht zuletzt im Interesse der Rechtssicherheit, wenig Neigung verspüren wird, die vorstehenden Grundsätze aufzuweichen.
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